Förderung von Gleichstellungsprojekten
Was wird gefördert?
Vorhaben zur Gleichstellung von Frau und Mann
- Gleichstellungsvorhaben mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem oder innovativem Charakter
- Frauen- und männerpolitisch landesweit bedeutsame Einzelvorhaben
- Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
Vorhaben zur Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt
- Vorhaben zur Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem oder innovativem Charakter
- Landesweit bedeutsame Einzelvorhaben welche auf die gleichberechtigte Teilhabe von LSBTTIQ * zielen
- Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
Vorhaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
- Durchsetzung der Chancengleichheit sowie der Geschlechtergerechtigkeit
Wer wird gefördert?
- Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, als gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck grundsätzlich die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern beinhaltet
- Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen
- die Koordinierungsstelle zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen
Zuwendungsempfängerinnen sind die Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen. Die Projekte werden dann gefördert, wenn mindestens in gleicher Höhe Mittel in dem maßgeblichen Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers eingestellt sind und verausgabt werden.
Antragsfristen
- Spätestens bis 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr bzw. zwei Monate vor Beginn des Vorhabens (Tagungen, Seminare, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit).