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Förderung von Projekten zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt

Was wird gefördert?

Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, Fällen lebens- oder gesundheitsbedrohter Gewalt im häuslichen Bereich gegen Frauen und ihre Kinder schnell und wirksam begegnen zu können. Hierzu sind im Freistaat Sachsen anonyme Zufluchtsstätten notwendig. Gemeint sind damit Frauen- und Kinderschutzhäuser und -wohnungen, die von häuslicher Gewalt bedrohte oder davon betroffene Frauen und ihre Kinder aufnehmen.

Gefördert werden:

  • der Betrieb der Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen
  • Neubau, Umbau und die Sanierung sowie Ausstattungen (Investitionsförderung)
  • Projekte der Öffentlichkeitsarbeit.

Interventions- und Koordinierungsstellen

Ziel der Förderung ist es, den von häuslicher Gewalt Betroffenen die erforderliche Beratung und Hilfe anbieten zu können. Hierzu bedarf es im Freistaat Sachsen der Interventions- und Koordinierungsstellen. Das Wirken der Interventions- und Koordinierungsstellen geht weit über den Ansatz des allgemeinen Opferschutzes hinaus und beinhaltet zusätzlich zur opferorientierten Beratung die Kooperation und Vernetzung aller beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen auf regionaler Ebene.

Gefördert werden

  • der Betrieb der Interventions- und Koordinierungsstellen
  • Projekte der Öffentlichkeitsarbeit.

Täterberatungsstellen

Ziel der Förderung ist es, durch Beratungsstellen zur täterorientierten Anti-Gewalt-Arbeit (Täterberatungsstellen) an den Ursachen der Gewaltsituation zu arbeiten. Die Täterberatungsstellen ergänzen das Hilfenetz für von häuslicher Gewalt betroffene Opfer. Ziel dieser Beratungsstellen ist es, Veränderungen bei gewalttätigen Männern und Frauen herbeizuführen, in deren Folge diese in der Lage sind, Verantwortung für das eigene Gewalthandeln zu übernehmen, sich in das Opfer einzufühlen und Konflikte partnerschaftlich und gewaltfrei zu lösen.

Gefördert wird

  • der Betrieb der Täterberatungsstellen.

Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und für Betroffene von Zwangsverheiratung (KOBRAnet)

Ziel der Förderung ist es, Betroffenen von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und Zwangsverheiratung wirksam helfen zu können. Hierzu ist im Freistaat Sachsen eine Beratungsstelle erforderlich. Den Betroffenen soll eine qualifizierte psychosoziale Beratung und Betreuung angeboten sowie eine sichere Unterbringungsmöglichkeit vermittelt werden. Gegebenenfalls werden sie in Strafverfahren begleitet und, wenn erforderlich, wird ihnen Hilfe für eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland angeboten. Von Zwangsheirat betroffenen oder bedrohten Personen soll psychosoziale Beratung und Betreuung, sichere Unterbringung sowie Unterstützung bei administrativen Fragestellungen angeboten werden.

Gefördert werden:

  • der Betrieb der Beratungsstelle
  • das Betreiben einer Schutzwohnung.

Modellprojekte

Ziel der Förderung ist es, neue Konzepte und Angebotsformen zu entwickeln, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt und Struktur des Hilfesystems für den Gewaltschutz in Sachsen geleistet wird.

Aktuell werden gefördert:

  • drei Männerschutzwohnungen
  • Schutzhaus für geflüchtete Frauen und ihre Kinder in Leipzig
  • Modellprojekt „Medizinische Soforthilfe nach Vergewaltigung und häuslicher Gewalt“
  • Modellprojekt „ Bedarfsgerechter Ausbau der Landesarbeitsgemeinschaft der Frauenschutzeinrichtungen und Interventionsstellen im Freistaat Sachsen“

Wer wird gefördert?

  • Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen.
  • rechtsfähige gemeinnützige Vereinigungen .
  • im Bereich der modellhaften Förderung: Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen, andere rechtsfähige Personenvereinigungen sowie wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen

Antragsfristen

  • Spätestens bis 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr
  • zwei Monate vor Beginn des Vorhabens für Projekte der Öffentlichkeitsarbeit
  • drei Monate vor Beginn des Vorhaben bei Modellprojekten
  • vier Monate vor Beginn des Vorhabens für Projekte im Bereich Investitionsförderung
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