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Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen

Das Gleichstellungsgesetz löst das aus dem Jahr 1994 stammende Sächsische Frauenförderungsgesetz ab. Über die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in allen Ebenen und Bereichen des öffentlichen Dienstes hinaus möchte der Freistaat Sachsen Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten mit Familien- und Pflegeaufgaben herstellen.

Die Gleichstellungsarbeit in den Dienststellen wird durch starke Gleichstellungsbeauftragte und aussagekräftige Gleichstellungspläne professionalisiert. Wie aber werde ich Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter, was sind meine Aufgaben und Rechte? Auskunft darüber geben die folgenden Broschüren jeweils für den Bereich der Staatsverwaltung sowie der Kommunalverwaltung. 

Nach dem Grundgesetz und der Sächsischen Verfassung sind alle Menschen, insbesondere Frauen und Männer gleichberechtigt. Bestimmte Strukturen, soziale Normen und unbewusste Vorurteile über spezifische Fähigkeiten und Aufgaben von Frauen und Männern sorgen allerdings in der Gesellschaft dafür, dass sie nicht in allen Lebensbereichen und Karriereebenen gleichmäßig repräsentiert sind. Zusammengefasst wird das unter dem Begriff »Strukturelle Benachteiligung«. Gleichstellungsmaßnahmen wollen diese und damit die Unterrepräsentanzen insbesondere von Frauen beseitigen. Ziel ist es, dass die weiblichen 50 Prozent der Bevölkerung auch zur Hälfte an allen Positionen und Entscheidungen beteiligt werden.

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz und Artikel 8 Sächsische Verfassung geben dem Staat den ausdrücklichen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Wo Frauen aufgrund struktureller Benachteiligungen unterrepräsentiert sind, zum Beispiel in Führungsebenen oder Gremien, können sie auf der Grundlage dieses Verfassungsauftrages bevorzugt werden. Das stellt keine Diskriminierung von Männern im Rechtssinne dar. Demgegenüber sind auszugleichende strukturelle Benachteiligungen von Männern in keinem Lebensbereich erwiesen. Für Personen außerhalb des binären Systems von Frau und Mann gibt es einen solchen Verfassungsauftrag, der ausgleichende Bevorzugungen rechtfertigt, noch nicht.

Gesetzliche Frauenförderung im öffentlichen Dienst gibt es in Sachsen schon seit 1994. Das Sächsische Gleichstellungsgesetz löst das Sächsische Frauenförderungsgesetz aus diesem Jahr ab. Dessen Förderinstrumente wurden in den sächsischen Verwaltungen sehr ungleichmäßig angewendet. Das Gleichstellungsgesetz modernisiert diese Instrumente und macht sie verbindlicher.

Obwohl Frauen im gesamten öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen mit ca. 65 Prozent seit Jahrzehnten überrepräsentiert sind, beträgt ihr Anteil in den obersten Leitungsfunktionen nur rund 46 Prozent. Die obersten Leitungsfunktionen umfassen in diesem Sinne die (stellvertretenden) Behördenleitungen und die Abteilungsleitungen. Der vermeintlich schon nahe an der Gleichverteilung liegende Anteil von 46 Prozent ist dabei vor allem durch die vergleichsweise starke Repräsentanz von Frauen in obersten Leitungsfunktionen im Bereich der Schulen zu erklären. Allerdings spiegelt diese dort mit 69 Prozent noch nicht den Gesamtbeschäftigtenanteil der Frauen von 77 Prozent im Schuldienst wider. Zu bedenken ist zudem, dass das Kultusressort auf Grund der hohen Anzahl von leitendem Lehrpersonal ressortübergreifend circa drei Viertel aller Bediensteten in obersten Leitungsfunktionen stellt. Vor diesem Hintergrund ist das ressortübergreifende Gesamtergebnis des Frauenanteils von 46 Prozent in obersten Leitungsfunktionen einzuordnen.

In anderen Bereichen ist tatsächlich eine gravierende Unterrepräsentanz von Frauen in den obersten Leitungsfunktionen festzustellen. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Polizei mit einem Frauenanteil in obersten Leitungsfunktionen von rund 14 Prozent und die Staatsanwaltschaften sowie Hochschulen mit einem Frauenanteil in obersten Leitungspositionen von jeweils lediglich 22 Prozent. In manchen Ressorts gibt es auch heute noch keine weiblichen Abteilungsleitungen.

Gleiche Karriereverläufe von und Aufstiegschancen für Frauen und Männer vorausgesetzt, müssten statistisch erheblich mehr Frauen in Führungspositionen zu finden sein. Dass dem nicht so ist, lässt auf strukturelle Hindernisse für Frauen schließen, zum Beispiel, weil sie weitaus häufiger ihre Berufstätigkeit mit Familien- oder Pflegeaufgaben vereinbaren müssen. Auffallend ist auch die geringe Präsenz von Frauen in Gremien. Hier setzt das Sächsische Gleichstellungsgesetz an, indem es geschlechtsspezifische Benachteiligungsmechanismen beseitigt und ausgleicht.

Mit dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz sollen

  • die Gleichberechtigung von Frauen und Männern verwirklicht,
  • Familien- und Pflegeaufgaben besser mit der Berufstätigkeit vereinbar und
  • Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen hergestellt werden.

In allen Bereichen und Ebenen des öffentlichen Dienstes sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sein. Das gelingt insbesondere durch gleiche Karrierechancen, die durch eine gute Vereinbarkeit von Familien- und Pflegeaufgaben mit der Berufstätigkeit hergestellt werden. Ganz unabhängig vom Geschlecht sollen allen Bediensteten ausgehend von ihrer tatsächlichen Lebenssituation gerechte Ausgangschancen verschafft werden.

Grundsätzlich gilt das Sächsische Gleichstellungsgesetz für die gesamte Landesverwaltung und die kommunalen Verwaltungen. Davon umfasst sind zum Beispiel auch die Staatsbetriebe des Freistaates, Eigenbetriebe der Gemeinden oder Landkreise, Gerichte, Hochschulen und Schulen sowie Stiftungen, die der Aufsicht des Freistaates unterliegen. Alle dort tätigen Arbeitnehmenden, Beamtinnen und Beamten, Auszubildenden, Richterinnen und Richter, Lehrkräfte, Hochschulpersonal und so weiter profitieren von den Instrumenten des Gesetzes.

Höchste Maxime bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ist immer der Grundsatz der diskriminierungsfreien Bestenauslese. Daran ändert auch das Gleichstellungsgesetz nichts, im Gegenteil – es unterstützt den hohen Anspruch der Bestenauslese, die nicht durch Privilegien verzerrt werden darf. Aber dort, wo Frauen unterrepräsentiert sind und eine objektiv gleich geeignete Frau mit einem Mann direkt konkurriert, ermöglicht das Gleichstellungsgesetz die Berücksichtigung der Frau, wenn bei dem Mann kein Härtefall vorliegt.

Zur Beseitigung der klassischen Karrierehindernisse für Frauen enthält das Gesetz außerdem in allen Phasen von der Stellenausschreibung bis zur Auswahlentscheidung Stellschrauben in Form geringfügiger, aber effektiver Regelungen. Frauen sollen direkter angesprochen werden und sichtbarer sein. Wenn Frauen in einem ausgeschriebenen Bereich unterrepräsentiert und nicht alle objektiv geeigneten Personen zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden sollen, müssen jedenfalls mindestens genauso viele geeignete Bewerberinnen wie Bewerber eingeladen werden. Die Personen, die Personalauswahlentscheidungen treffen, sollen ein möglichst breites und ausgeglichenes Spektrum an Bewerberinnen und Bewerbern über die schriftliche Bewerbung hinaus kennenlernen.

Unabhängig von ihrem Geschlecht profitieren vor allem Bedienstete von den gesetzlichen Instrumenten, die Familien- oder Pflegeaufgaben besser mit ihrer Berufstätigkeit vereinbaren wollen. Sie haben Ansprüche auf Teilzeittätigkeit und Beurlaubung sowie flexible Arbeitszeitmodelle und erleichterten Zugang zu mobiler Arbeit. Beim Wiedereinstieg in den Beruf oder bei Rückkehr zur Vollzeit werden sie ebenfalls unterstützt. Ihre Kolleginnen oder Kollegen hat das Gleichstellungsgesetz ebenfalls im Blick, indem es Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz vor Mehrbelastungen vorsieht. Auch von der Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen werden alle Bediensteten profitieren, wenn sich in der Praxis zeigt, dass mobile und zeitlich flexible Arbeit grundsätzlich funktioniert und durchgängige Vollzeit-Präsenzen nicht immer erforderlich sind.

Die Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen sind Bedienstete mit der Zusatzaufgabe, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes zu unterstützen und auf die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung zu achten. Sie gehören zur Dienststellenleitung und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Zu ihren Aufgaben gehört etwa die Begleitung und Überwachung von Stellenbesetzungs- und Personalauswahlverfahren. Zudem beraten sie die Bediensteten in allen Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit oder in Fällen sexueller Belästigungen. Die Gleichstellungsbeauftragten führen Sprechstunden und Versammlungen durch.

Damit sie diese Aufgaben professionell erfüllen können, sind die Gleichstellungsbeauftragten im erforderlichen Umfang von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen. Für die Dienststellen der Staatsverwaltung regelt das Sächsische Gleichstellungsgesetz diesen Umfang konkret in Abhängigkeit von der Anzahl der Bediensteten, für die die oder der Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist.

Die Regelungen zu den Gleichstellungsbeauftragten finden sich im vierten Abschnitt des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes. Sie gelten für Hochschulen nur, soweit im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist

Unabhängig vom Geschlecht können alle Bediensteten Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter werden, wenn sie nicht der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung angehören und nicht mit Personalentscheidungen befasst sind. Die Gleichstellungsbeauftragten werden durch alle Bediensteten der Dienststelle gewählt. Zusätzlich wird mindestens eine Stellvertretung gewählt, die zwingend weiblich sein muss, wenn zuvor ein männlicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt wurde. Da nach wie vor die spezifischen Interessen von Frauen im Berufsleben besonders berücksichtigt werden müssen, ist es erforderlich, bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen auf eine mindestens hälftige weibliche Besetzung zu achten. Es muss insbesondere bei Fällen sexueller Belästigung, die weit überwiegend Frauen betreffen, sichergestellt sein, dass eine kundige weibliche Ansprechpartnerin zur Verfügung steht.

In den kommunalen Dienststellen gelten andere Regeln: Hier können wie bisher ausschließlich Frauen zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden und nur Frauen Vorschläge für diese Position einreichen.

Die Gleichstellungsbeauftragten haben ein Recht auf frühzeitige Beteiligung und umfassende Information zu einem Zeitpunkt, in dem noch Gestaltungsspielraum besteht. Sie müssen bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle beteiligt werden, die Gleichstellungsbelange, die Vereinbarkeit von Familienarbeit und Beruf oder den Schutz vor sexueller Belästigung betreffen. Das betrifft neben den klassischen Stellenbesetzungs- und Personalauswahlverfahren zum Beispiel Entscheidungen über die Besetzung von Gremien, die Erstellung des Gleichstellungsplans oder die Gestaltung von Beurteilungsrichtlinien. Die Gleichstellungsbeauftragten können jederzeit eigene Initiativen ergreifen und diese unmittelbar der Dienststellenleitung vortragen.

Zur effektiven Umsetzung des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes besonders wichtig ist das Beanstandungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten, wenn sie in ihren Rechten verletzt werden, Maßnahmen der Dienststelle gegen Gleichstellungsregelungen verstoßen oder der Gleichstellungsplan nicht ordnungsgemäß erstellt wird. Mit dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz wird zudem ein Klagerecht für die Gleichstellungsbeauftragten eingeführt.

Vertrauenspersonen unterstützen die Gleichstellungsbeauftragten, die für große Dienststellen mit mehreren Standorten oder Außenstellen zuständig sind, vor Ort. Außerdem gibt es in jeder Schule eine Vertrauensperson anstatt einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten. Die Vertrauenspersonen sind ein Bindeglied zwischen der Belegschaft vor Ort und der oder dem zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Sie geben Informationen weiter und sind erste Ansprechperson. 

In ihrem Gleichstellungsplan erfasst die Dienststelle in regelmäßigen Abständen ihre Personalstruktur unter Geschlechteraspekten, wie zum Beispiel die Frauenanteile in verschiedenen Funktionen. Aus den Ergebnissen werden Handlungsbedarfe und Zielstellungen zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen und Ebenen abgeleitet. Kommt die Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis, dass Frauen zum Beispiel in der Führungsebene der Dienststelle stark unterrepräsentiert sind, muss sich die Dienststellenleitung überlegen, mit welchen Maßnahmen sie mehr Frauen in Führungspositionen bringen kann. Ergibt die Analyse andererseits zum Beispiel, dass die männlichen Bediensteten keinerlei flexible Arbeitsbedingungen nutzen, könnte im Gleichstellungsplan mit dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Berufstätigkeit verankert werden, die Gründe hierfür zu ermitteln und bedarfsgerechte Arbeitsbedingungen für alle Bediensteten anzubieten. Diese Maßnahmen müssen im Gleichstellungsplan festgeschrieben werden. Nach vier Jahren ist ein neuer Gleichstellungsplan zu erstellen, in dem auch ausgewertet werden muss, ob und mit welchen Auswirkungen die zuvor festgelegten Maßnahmen funktioniert haben. Weiterhin dient der Gleichstellungplan dazu, für die Dienststelle Strategien zum Umgang mit sexueller Belästigung oder zur geschlechtergerechten Gremienbesetzung festzuschreiben.

In den kommunalen Dienststellen gelten andere Regeln: Hier wird der Fokus wie bisher im Sächsischen Frauenförderungsgesetz allein auf die Situation und die Förderung der weiblichen Bediensteten gelegt.

Die jährliche Gleichstellungsstatistik löst die bisherige jährliche Frauenförderungsstatistik für den öffentlichen Dienst in Sachsen ab. Anhand der Veränderungen der Anteile der Geschlechter in den einzelnen Bereichen und Ebenen des öffentlichen Dienstes lässt sich erkennen, ob einzelne Gleichstellungsmaßnahmen wirken. Ebenfalls abgelöst wird der Frauenförderungsbericht des Freistaates Sachsen. Nunmehr wird der Gleichstellungsbericht die jährlichen Statistiken und Erfahrungen bei der Umsetzung des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes erfassen und auswerten. Stellt sich heraus, dass Instrumente des Gesetzes nicht wirken oder angepasst werden müssen, formuliert der Bericht Handlungsempfehlungen.

Das Sächsische Gleichstellungsgesetz sieht vor, dass Gremien in der Regel zu gleichen Anteilen mit fachlich geeigneten Frauen und Männern besetzt sein sollen. Diese sogenannte »Soll-Regelung« lässt es in Ausnahmefällen im Sinne der Arbeitsfähigkeit des Gremiums zu, von der gleichmäßigen Berücksichtigung von Frauen und Männern abzuweichen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die gleiche Beteiligung schlicht tatsächlich unmöglich ist, weil nicht ausreichend fachlich geeignete Personen eines Geschlechts - in der Regel Frauen - zur Verfügung stehen. Ein solcher Ausnahmefall muss dann schriftlich dokumentiert und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis gegeben werden. Häufen sich die Ausnahmefälle, sollte die Dienststelle Strategien entwickeln, um den Ursachen hierfür zu beseitigen.

Die Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten werden nach wie vor allein auf der Grundlage der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung bestellt. Ihre Aufgabe ist es, die Gemeinden und Landkreise bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter in der Gesellschaft vor Ort zu unterstützen. Sie sind nicht für die Gleichstellung innerhalb der Kommunalverwaltung zuständig, sondern zum Beispiel dafür, dass eine Gemeinde attraktive Lebensbedingungen für Frauen oder junge Familien und Fachkräfte bietet. Das Gleichstellungsgesetz ermöglicht es aber, dass eine Kommunale Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen einer Personalunion gleichzeitig die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in der Gemeinde- bzw. Landkreisverwaltung erfüllt.

Das Gleichstellungsgesetz erhöht die Attraktivität des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber im zunehmenden Wettbewerb um die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte für den öffentlichen Dienst. Von einer personell gut aufgestellten Verwaltung, Polizei und Justiz in Sachsen profitieren gerade in den aktuell herausfordernden Zeiten alle Bürgerinnen und Bürger.

Das Gleichstellungsgesetz gilt zwar nicht für private Unternehmen, kann aber dazu führen, dass der öffentliche Dienst ein Vorbild für attraktive Arbeitsbedingungen wird. Im Ringen um qualifizierte Fachkräfte steht die Privatwirtschaft in Konkurrenz zum öffentlichen Dienst als Arbeitgeber und muss hinsichtlich guter Vereinbarkeit von Familie und Beruf und besseren Aufstiegschancen für Frauen mithalten. Als Wegbereiter für eine zunehmend chancengerechte Arbeitswelt kann das Gleichstellungsgesetz daher auch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden in der Privatwirtschaft nutzen, obwohl sich für diese Gruppen weder Rechte noch Pflichten aus dem Gleichstellungsgesetz ergeben.

Die Modernisierung des Frauenförderungsgesetzes mit dem Gleichstellungsgesetz kann für kleinere kommunale Dienststellen eine erhebliche Herausforderung darstellen. An einigen Stellen im Gleichstellungsgesetz befinden sich daher Sonderregelungen für die kommunalen Dienststellen, die teilweise den Wortlaut des Frauenförderungsgesetzes übernehmen. Auf diese Weise soll auch die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen gewahrt und diese vor zu tiefgehenden Eingriffen durch den Landesgesetzgeber geschützt werden.

Die Sonderregelungen betreffen insbesondere Vorgaben zur Berücksichtigung von Frauen bei Auswahlentscheidungen, zur Möglichkeit der Kostenerstattung von Betreuungskosten bei Fortbildungen, zu den Gleichstellungsbeauftragten, zur Erstellung und zu den Inhalten von Gleichstellungsplänen sowie zur Besetzung von und Entsendung in Gremien.

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